Was ist ein Kassenrezept?

Mit Hilfe des Kassenrezeptes, auch Heilmittelverordnung genannt, machen wir unsere Forderung bei den gesetzlichen Krankenkassen geltend. Man kann es also auch mit einem Scheck vergleichen, für den der Empfänger eine bestimmte Summe bei der Bank einlösen kann.

Die Bank würde allerdings keinen ungedeckten Scheck annehmen. Genauso ist es für uns, wenn wir bei der Krankenkasse ein falsch ausgefülltes Rezept einreichen.

Für die Krankenkasse ist es unerheblich, ob der Arzt einen Fehler bei der Ausstellung begangen hat, oder ob wir eine Frist nicht ordnungsgemäß eingehalten haben. Die Praxis haftet hier also für Fehler, die sie selber nicht begangen hat!

Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir einige Rezepte nicht (ohne Korrektur der Arztpraxis) annehmen können und Sie evtl. nochmals (manchmal auch mehrmals..) zu Ihrem behandelnden Arzt zurückschicken

Ungültig ist ein Rezept z.B.:

  • Wenn der Therapiebeginn nicht innerhalb von 28 Tagen nach dem Ausstellungsdatum erfolgt.
  • Wenn eine Therapieunterbrechung von mehr als 21 Tagen erfolgt. Gründe für eine Unterbrechung der Therapie könnnen Urlaub oder Krankheit des Therapeuten und des Patienten sein.
  • Ohne Diagnose bzw. ICD-10 Schlüssel (internationale Verschlüsselung der Diagnosen).
  • Ohne Arztunterschrift / Arztstempel.
  • Bei einem unvollständigen Adresskopf bzw. fehlende Arzt-und/oder Versichertennummer.
  • Wenn bestimmte Felder vom Arzt falsch angekreuzt werden (z.B. ob es eine Erst- oder Folgeverordnung ist).

 

Grundsätzlich ist für jedes Kassenrezept eine Zuzahlung zu entrichten.Diese setzt sich aus dem Eigenanteil (10 % des Rezeptwertes) zuzüglich einer Rezeptgebühr von 10 EUR zusammen. Die Zuzahlung ist spätestens beim zweiten Behandlungstermin zu bezahlen.

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